BAG - Urteil vom 21.02.2007
4 AZR 242/06
Normen:
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschiften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen vom 21. Januar 1991); Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen vom 16. Mai 1991; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst vom 26. Oktober 1979) VergGr. VII Fallgr. 2, VergGr. VIb Fallgr. 3, 4 und 5;
Fundstellen:
NZA 2008, 72
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 874/04
ArbG Leipzig, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 746/04

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung Sachbearbeiterin Kasse/Service nach dem Sparkassen-TV; Tätigkeitsmerkmal Angestellte in Kassen mit on-line-Verfahren als Terminalkassierer; Abgrenzung zwischen Tätigkeit als Terminalkassierer und Tätigkeit im Servicebereich

BAG, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 242/06

DRsp Nr. 2007/13148

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung Sachbearbeiterin Kasse/Service nach dem Sparkassen-TV; Tätigkeitsmerkmal "Angestellte in Kassen mit on-line-Verfahren als Terminalkassierer; Abgrenzung zwischen Tätigkeit als Terminalkassierer und Tätigkeit im Servicebereich

Orientierungssätze: 1. VergGr. VIb Fallgr. 4 und 5 des Sparkassen-TV enthält eigenständige Tätigkeitsmerkmale und keine Tätigkeitsbeispiele für die in VergGr. VIb Fallgr. 1 bis 3 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale. 2. Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 4 VergGr. VIb setzt in Abgrenzung zu Fallgr. 5 voraus, dass der Angestellte in einer Kasse tätig ist, die on-line, dh. unmittelbar mit der zentralen Rechenanlage verbunden ist.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschiften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen vom 21. Januar 1991); Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen vom 16. Mai 1991; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst vom 26. Oktober 1979) VergGr. VII Fallgr. 2, VergGr. VIb Fallgr. 3, 4 und 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.