BAG - Urteil vom 07.05.2008
4 AZR 206/07
Normen:
BAT-O (TdL) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschnitt G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IVb Fallgr. 17, Vb Fallgr. 10;
Fundstellen:
NZA 2008, 1095
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 405/05
ArbG Halle, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3696/04

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines pädagogischen Mitarbeiters im Unterricht im Landesbildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte in Sachsen-Anhalt; unbestimmter Rechtsbegriff entsprechende Tätigkeiten; korrigierende Rückgruppierung

BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 206/07

DRsp Nr. 2008/13214

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines pädagogischen Mitarbeiters im Unterricht im Landesbildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte in Sachsen-Anhalt; unbestimmter Rechtsbegriff "entsprechende Tätigkeiten"; korrigierende Rückgruppierung

Orientierungssätze: 1. Bei dem tariflichen Begriff "entsprechende Tätigkeiten" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur der beschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. 2. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit eines pädagogischen Mitarbeiters im Unterricht für Kinder mit starken Sehschädigungen entspreche nicht dem Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, sondern demjenigen eines Erziehers, ist danach nicht zu beanstanden. 3. Die dem Arbeitgeber bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung obliegende Darlegung der Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung erfordert nicht den Vortrag, auf welchem konkreten Irrtum die fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür fehlt.

Normenkette:

BAT-O (TdL) § 22 § 23 ;