Der Kläger, der graduierter Ingenieur ist, ist seit dem 17. Mai 1976 bei der Fachhochschule D des beklagten Landes als Laboringenieur im Fachbereich Chemische Technologie beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
"Die Eingruppierung richtet sich nach Abschn. A Unterabschn. IV Nr. 10 des Erlasses vom 13. 7. 1973 - I A 26 - 056/1241-50- (ABl. S. 1024) i. d. F. v. 15. 9. 1975, I A 26 -056/1241-92- (ABl. S. 602) und den diese Erlasse ändernden oder ergänzenden Regelungen."
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