Der Kläger, der der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) als Mitglied angehört, steht seit 1. März 1964 als Angestellter in den Diensten der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1972 wurde er bei der Seekarten- und Dienstvorschriftenstelle W als Seekartenberichtiger beschäftigt. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VI b
Mit Wirkung vom 1. Juli 1980 sind dem Kläger die Aufgaben eines Kreuzkartenberichtigers übertragen worden. Hierbei teilte ihm die Beklagte mit, daß ein Bewährungsaufstieg nach VergGr. V b
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