Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung. In der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin - 8 Ca 929/94 - vom 23.6.1994 heißt es hierzu im unstreitigen Teil des Tatbestandes unter anderem:
Die Klägerin erwarb nach entsprechender Ausbildung am 1. Juli 1972 nach dem Recht der DDR den Fachschulabschluss und die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin. Als solche war sie seit dem 1. August 1972 bis zu ihrem Ausscheiden am 31. Dezember 1992 aus den Diensten der Beklagten tätig.
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