LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.01.2022
5 TaBV 17/21
Normen:
Gehaltstarifvertrag v. 17.04.2019 EG K 3-K 5;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/20

Eingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGSelbstständige Leistungen nach den tariflichen VorgabenUmfassende Spezialkenntnisse nach den tariflichen Vorgaben

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 5 TaBV 17/21

DRsp Nr. 2022/6750

Eingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG "Selbstständige Leistungen" nach den tariflichen Vorgaben "Umfassende Spezialkenntnisse" nach den tariflichen Vorgaben

1. Eingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG ist die erstmalige oder erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. 2. "Selbstständige Leistungen" im Tarifsinn erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative mit einem gewissen Entscheidungsspielraum. Erfolgt eine Tätigkeit auf "allgemeine Anweisung", fehlt es am Tarifmerkmal der Selbstständigkeit. 3. Das Merkmal "umfangreiche Spezialkenntnisse" ist erfüllt, wenn die Tätigkeit Leistungen erfordert, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten weit hinausgehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. April 2021, Az. 2 BV 7/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag v. 17.04.2019 EG K 3-K 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers.