Der Kläger, der staatlich anerkannter Erzieher ist, wurde seit dem 7. März 1977 in dem von der Beklagten unterhaltenen Wohnheim "Haus H " beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
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