BAG - Urteil vom 22.03.1995
4 AZR 30/94
Normen:
Anlage 1 a VergGr. VI b, V c, V b "Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" (BAT/VKA vom 19.6.1970 in der Neufassung vom 24. April 1991); BAT (1975) § 22, § 23 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1360
NZA 1995, 1009
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Saarlouis (Urteil vom 11.5.1993 - 2 Ca 52/93),
II. Landesarbeitsgericht Saarland (Urteil vom 20.10.1993 - 2 Sa 102/93),

Eingruppierung in die Frühförderung

BAG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 30/94

DRsp Nr. 1995/6356

Eingruppierung in die Frühförderung

»Eine Erzieherin mit stattlicher Anerkennung und sonderpädagogischer Zusatzausbildung oder eine sonstige Angestellte mit "gleichwertigen Fähigkeiten" und "Erfahrungen" in der Tätigkeit einer Frühförderin oder Früherzieherin in einer Frühförderstelle erfüllen in der Regel die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c Fallgr. 5 BAT/VKA.«

Normenkette:

Anlage 1 a VergGr. VI b, V c, V b "Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" (BAT/VKA vom 19.6.1970 in der Neufassung vom 24. April 1991); BAT (1975) § 22, § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anl. 1 a zum BAT/VKA, insbesondere darüber, ob die Klägerinnen nach VergGr. V b der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. V c Fallgr. 5 zu vergüten sind. Außerdem machen die Klägerinnen die Differenzbeträge zwischen der beanspruchten Vergütung nach VergGr. V b und der erhaltenen Vergütung nach VergGr. V v BAT/VKA für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis einschließlich 31. März 1993 geltend.