Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anl. 1 a zum BAT/VKA, insbesondere darüber, ob die Klägerinnen nach VergGr. V b der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. V c Fallgr. 5 zu vergüten sind. Außerdem machen die Klägerinnen die Differenzbeträge zwischen der beanspruchten Vergütung nach VergGr. V b und der erhaltenen Vergütung nach VergGr. V v BAT/VKA für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis einschließlich 31. März 1993 geltend.