Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für Angestellte beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (MT-An) Anl. 1 a, insbesondere darüber, ob der Kläger nach VergGr. IV a der Vergütungsgruppen "Erziehungsdienst" (Teil IV der Anl. 1 a zum MT-An in der Fassung des 9. Änderungsvertrages vom 20. September 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991) zu vergüten ist.
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