Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1958 als Angestellter in der Linien- und Zeichenstelle des Fernmeldeamtes in H beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet nach dem Arbeitsvertrag sowie aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) Anwendung.
Der Kläger wurde zunächst in die Vergütungsgruppe V b Nr. 1 2. Alternative des bis zum 31. März 1978 geltenden Tarifvertrages eingruppiert, die folgenden Wortlaut hat:
Vergütungsgruppe V b
1. Angestellte als erste Sachbearbeiter für Zeichenarbeiten in der Linien- und Zeichenstelle bei FÄ (Auftrags- und Prüfplatz) mit mehr als 20,0 Personalposten für Zeichen-, Zeichnungsverwaltungs-, Lichtpaus-, Fotokopier- und Reproduktionsarbeiten, soweit nicht höher eingruppiert,
oder
Angestellte als weitere Sachbearbeiter für Zeichenarbeiten in der Linien- und Zeichenstelle bei FÄ (Auftrags- und Prüfplatz) mit mehr als 40,0 Personalposten für Zeichen-, Zeichnungsverwaltungs-, Lichtpaus-, Fotokopier und Reproduktionsarbeiten.
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