BAG - Urteil vom 18.03.1992
4 AZR 388/91
Normen:
TVG § 1 ; TV (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost i.d.F. vom 1. Juli 1987 § 19, § 20; Anlage 2 Abschnitt 2.5 VergGr. V b, IV b;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 228/89
LAG Hamburg, vom 17.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 88/90

Eingruppierung im Linien- und Zeichendienst

BAG, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 388/91

DRsp Nr. 2000/1155

Eingruppierung im Linien- und Zeichendienst

(Eingruppierung im Linien- und Zeichendienst)

Normenkette:

TVG § 1 ; TV (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost i.d.F. vom 1. Juli 1987 § 19, § 20; Anlage 2 Abschnitt 2.5 VergGr. V b, IV b;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1958 als Angestellter in der Linien- und Zeichenstelle des Fernmeldeamtes in H beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet nach dem Arbeitsvertrag sowie aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) Anwendung.

Der Kläger wurde zunächst in die Vergütungsgruppe V b Nr. 1 2. Alternative des bis zum 31. März 1978 geltenden Tarifvertrages eingruppiert, die folgenden Wortlaut hat:

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte als erste Sachbearbeiter für Zeichenarbeiten in der Linien- und Zeichenstelle bei FÄ (Auftrags- und Prüfplatz) mit mehr als 20,0 Personalposten für Zeichen-, Zeichnungsverwaltungs-, Lichtpaus-, Fotokopier- und Reproduktionsarbeiten, soweit nicht höher eingruppiert,

oder

Angestellte als weitere Sachbearbeiter für Zeichenarbeiten in der Linien- und Zeichenstelle bei FÄ (Auftrags- und Prüfplatz) mit mehr als 40,0 Personalposten für Zeichen-, Zeichnungsverwaltungs-, Lichtpaus-, Fotokopier und Reproduktionsarbeiten.