LAG München - Urteil vom 09.09.1997
6 Sa 251/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GTV-BR (Gehaltstarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk); TV-BR (Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk vom 1. März 1993); TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5932/89

Eingruppierung: Hörfunk-Mitarbeiterin - Bayerischer Rundfunk

LAG München, Urteil vom 09.09.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 251/95

DRsp Nr. 2002/15022

Eingruppierung: Hörfunk-Mitarbeiterin - Bayerischer Rundfunk

Redaktionelle Tätigkeiten im Sinne der Richtposition 12 GTV-BR - Redakteur(in) A - liegen nur vor, wenn sie sich qualitativ von solchen in der darunterliegenden Richtposition herausheben. Einfachste oder einfachere redaktionelle Tätigkeiten werden z.B. bereits von dem/der Programmassistent(in) B - Richtposition 10 GTV-BR - verlangt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GTV-BR (Gehaltstarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk); TV-BR (Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk vom 1. März 1993); TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung.

Die Klägerin ist seit 1965 beim Beklagten beschäftigt und dort in der Hörfunk-Hauptabteilung Auf ihr Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den und der Gehaltstarifvertrag für den Anwendung; auf dieser Grundlage war/ist die Klägerin der Richtposition Programmassistentin A der Gehaltsgruppe 8 GTV-BR zugeordnet.