BAG - Urteil vom 20.03.1991
4 AZR 471/90
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a; GO NRW § 6a;
Fundstellen:
AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975
DB 1991, 2668
PersR 1992, 128
Streit 1992, 27
StädteT 1991, 837
ZTR 1991, 376
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 18 (4) Sa 1585/89 - 25.05.90,
ArbG Herne, vom 29.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1424/89

Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

BAG, Urteil vom 20.03.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 471/90

DRsp Nr. 2001/14373

Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

1. Die Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nicht nach der allgemeinen gesellschaftspolitischen Bedeutung, sondern nach den ihr im Einzelfall übertragenen Aufgaben. 2. Eine Gleichstellungsbeauftragte hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit aus VergGr IVb BAT/VKA Fallgruppe 1a heraus, wenn ihr nach dem Arbeitsvertrag und der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses keine Aufgaben übertragen sind, aus denen sich entnehmen läßt, daß an ihr Fachwissen Anforderungen gestellt werden, die über gründliche, umfassende Fachkenntnisse hinausgehen. Nicht ausreichend ist, daß sie bei der Erledigung ihrer Aufgaben Eigeninitiative, Fantasie, Ausdauer und Verhandlungsgeschick aufbringen muß.

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a; GO NRW § 6a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die als Gleichstellungsbeauftragte beschäftigte Klägerin Anspruch auf Eingruppierung nach der VergGr. III BAT, hilfsweise nach der VergGr. IV a BAT hat.