BAG - Urteil vom 26.07.1995
4 AZR 291/94
Normen:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 2;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 12 (13) Sa 1689/93 - 13.01.94,
ArbG Essen - 3 (6) Ca 3564/92 - 16.06.93,

Eingruppierung: Gesellin des Damenschneiderhandwerks im Berufserziehungsdienst

BAG, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 291/94

DRsp Nr. 2002/7643

Eingruppierung: Gesellin des Damenschneiderhandwerks im Berufserziehungsdienst

Zum Anspruch einer Gesellin des Damenschneiderhandwerks mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation nach der Werkstättenverordnung auf Eingruppierung nach VergGr 4 b AVR Caritasverband.

Normenkette:

AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Der beklagte Verein ist u.a. Träger eines Hauses für Jugendsozialförderung in E., in dem lern-, geistig- und psychisch Behinderte betreut werden. Bei den - derzeit ca. 180 - betreuten Heimbewohnern handelt es sich ganz überwiegend um (junge) Erwachsene und zum geringen Teil um Jugendliche. Die Heimbewohner weisen - oft kumulativ - Intelligenzdefizite, Verhaltensstörungen und psychische Störungen auf.