Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ab 01.04.2000 Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8 TV AL II hat. Der weitergehende erstinstanzliche Klageantrag, Vergütung nach ZB 9, wird im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Außerdem begehrt der Kläger Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrten vom Wohnort in zur Dienststelle in H für die Monate Juli und August 2001 in Höhe von 3.006,43 EURO.
Der Kläger ist seit dem 20.06.1975 bei den in Deutschland beschäftigt. Die Anwendung der Tarifverträge für die Beschäftigten der Stationierungsstreitkräfte ist vertraglich vereinbart. Der Kläger begann seine Tätigkeit als Hundeführer, ZB 2, und war schließlich vom 01.03.1989 bis zum 30.08.1999 Chief Superintendent, ZB 8, am Standort.
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