LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2008
4 TaBV 231/07
Normen:
ArbGG § 83 ; BET § 2 ; BET § 7 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 27/07

Eingruppierung; Fremdsprache

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 231/07

DRsp Nr. 2008/19845

Eingruppierung; Fremdsprache

»Eine durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägte kaufmännische Sachbearbeitungstätigkeit rechtfertigt erst dann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 BET, wenn für die Beherrschung der Fremdpsprache eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 vorausgesetzt wird.«

Normenkette:

ArbGG § 83 ; BET § 2 ; BET § 7 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung.