ArbG Offenbach, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 27/07
Eingruppierung; Fremdsprache
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 231/07
DRsp Nr. 2008/19845
Eingruppierung; Fremdsprache
»Eine durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägte kaufmännische Sachbearbeitungstätigkeit rechtfertigt erst dann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 BET, wenn für die Beherrschung der Fremdpsprache eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 vorausgesetzt wird.«