Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägern auf Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe wegen der Benachteiligung als freigestelltes Personalratsmitglied.
Die Klägerin war seit dem 16. November 1970 zunächst bei der Gemeinde H als Kindergartenhelferin und ab dem 1. Oktober 1972 bei der damaligen Amtsverwaltung G als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Im Rahmen einer Gemeindeneugliederung wurde sie mit Wirkung zum 23. September 1974 von der Beklagten übernommen und im Jugendamt eingesetzt. Sie erledigte dort zunächst Büroarbeiten und Kindergartenangelegenheiten und ab dem Jahre 1977 auch solche aus dem Bereich der wirtschaftlichen Erziehungshilfe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der
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