Der Kläger, der gelernter Büromaschinenmechaniker ist und der Gewerkschaft ÖTV als Mitglied angehört, steht seit 1. Juli 1972 in den Diensten des beklagten Landes. Er wurde zunächst in der Fernmeldewerkstatt M und seit 1. Dezember 1980 in der Bezirks-Fernmeldewerkstatt K als Fernmeldemechaniker beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (
Dem Kläger obliegen die Reparatur und Wartung von Fernschreibmaschinen, Einsatzleittischen, Funksprechgeräten und Fernsprechanlagen, der Neuaufbau und die Reparatur von Polizeirufsäulen sowie Reparatur- und Schaltarbeiten an der Fernschreibvermittlung unter Zuhilfenahme von Schaltplänen. Um diese Aufgaben auf dem Höchststand der Technik erfüllen zu können, hat er in den Jahren 1972 bis 1981 an mehreren Lehrgängen teilgenommen.
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