BAT 1975 §§ 22, 23 ; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 21. Dezember 1994 (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) VergGr. VII, VI b, V c. V b; Tarifvertrag über die Eingruppierung der Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst vom 15. Juni 1961 VergGr. VII, VI b, V c; Nds BrandSchG § 3 Abs. 1 Nr. 5; Nds APVO-Feu §§ 12, 13; Nds Dienstgrad VO-FF § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 254 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BAG 89, 246
BB 1998, 2532
NZA-RR 1999, 270
AuA 1999, 188
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 350/97
ArbG Emden - 2 Ca 354/95 E - 7.1.1997,
Eingruppierung: Einsatzsachbearbeiter in Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle
BAG, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 662/97
DRsp Nr. 1999/1551
Eingruppierung: Einsatzsachbearbeiter in Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle
»1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b, V c und V b für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i. d. F. des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 21. Dezember 1994, die auf die Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern und Hauptbrandmeistern verweisen, sind nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot des Art. 20 Abs. 3GG unwirksam.2. Die Eingruppierung eines Einsatzsachbearbeiters im Schichtdienst in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Nds BrandSchG) richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.«
Normenkette:
BAT 1975 §§ 22, 23 ; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 21. Dezember 1994 (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) VergGr. VII, VI b, V c. V b; Tarifvertrag über die Eingruppierung der Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst vom 15. Juni 1961 VergGr. VII, VI b, V c; Nds BrandSchG § 3 Abs. 1 Nr. 5; Nds APVO-Feu §§ 12, 13; Nds Dienstgrad VO-FF § 4;
Tatbestand:
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