BAG - Urteil vom 24.04.1996
4 AZR 876/94
Normen:
Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar vom 26. Januar 1982 i. d. F. des 7. Änderungstarifvertrages vom 5. April 1991 sowie derjenigen des 8. Änderungstarifvertragesvom 4. Juni 1992, jeweils § 13 Lohngr. W 5 und W 7 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Waldarbeiter) ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2363
DB 1996, 2504
NZA 1997, 50
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 17.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 28/92
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 Sa 558/93 -,

Eingruppierung eines Waldarbeiters

BAG, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 876/94

DRsp Nr. 1996/28720

Eingruppierung eines Waldarbeiters

»1. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage sind allein in § 256 Abs. 2 ZPO geregelt; ihre Prüfung ersetzt die des sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses. 2. Der Fall der Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage wegen erschöpfender Klarstellung der Rechtsbeziehungen durch die in der Hauptsache ergehende Entscheidung liegt gerade in Eingruppierungsstreitigkeiten bei einer Hauptklage auf Zahlung nur ausnahmsweise vor. 3. Forstspezialrückeschlepper i. S. des Eingruppierungsmerkmals der Lohngruppe W 7 Fallgr. 1 MTW in der Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 5. April 1991 ist ein Forstspezialschlepper, der mit einer speziellen Einrichtung zum Rücken des Holzes, zum Beispiel einem Ladekran, ausgestattet ist. Forstspezialschlepper mit Rückeeinrichtungen, die in der Waldarbeit zum Standard gehören (Seilwinde, Rückezange), entsprechen nicht diesem Tatbestandsmerkmal.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar vom 26. Januar 1982 i. d. F. des 7. Änderungstarifvertrages vom 5. April 1991 sowie derjenigen des 8. Änderungstarifvertragesvom 4. Juni 1992, jeweils § 13 Lohngr. W 5 und W 7 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Waldarbeiter) ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand: