LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.01.2022
5 TaBV 4/21
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 3/20

Eingruppierung eines Verwaltungsmitarbeiters eines Museum im öffentlichen DienstPersonalbearbeitung und Reisekostenangelegenheit als einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne des TVöD

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 5 TaBV 4/21

DRsp Nr. 2022/3132

Eingruppierung eines Verwaltungsmitarbeiters eines Museum im öffentlichen Dienst Personalbearbeitung und Reisekostenangelegenheit als einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne des TVöD

Die Bearbeitung von Reisekostenangelegenheiten und die Personalsachbearbeitung können einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang im Sinne von § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bilden.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.05.2021 - 1 BV 3/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines Verwaltungsmitarbeiters in einem Museum.

Die Arbeitgeberin betreibt ein meereskundliches Museum mit verschiedenen Standorten. Zum 01.01.2019 übernahm sie etwa 80 Beschäftigte einer Tochtergesellschaft im Wege eines Betriebsübergangs. Die Tochtergesellschaft übertrug sämtliche Vermögenswerte und Verträge (soweit möglich) auf die Arbeitgeberin. Die Beteiligten schlossen hierzu am 25.09.2019 einen Interessenausgleich.