BAG - Urteil vom 26.07.1995
4 AZR 280/94
Normen:
Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte in technischen Berufen) Teil II VergGr. V c, VI b; BAT 1975 §§ 22, 23 ; Protokollerklärung Nr. 23;
Fundstellen:
DB 1996, 1188
NZA-RR 1996, 153
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 8 (2/4) Sa 300/91 - 27.01.94,
ArbG Bayreuth, vom 29.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 678/90

Eingruppierung eines Vermessungstechnikers

BAG, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 280/94

DRsp Nr. 1996/476

Eingruppierung eines Vermessungstechnikers

»1. Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge sind auch die Tätigkeitsbeschreibungen in Form von Beispielen zu beachten. Diese können es verbieten, mehrere in verschiedenen Beispielen beschriebene Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen) 2. Aus den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 23 des Teils II der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte in technischen Berufen) für "schwierige Aufgaben" folgt, daß Innendienst- und Außendiensttätigkeiten eines Vermesssungstechnikers grundsätzlich nicht zu einem Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne zusammengefaßt werden können.«

Normenkette:

Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte in technischen Berufen) Teil II VergGr. V c, VI b; BAT 1975 §§ 22, 23 ; Protokollerklärung Nr. 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 31. August 1992.