BAG - Urteil vom 09.07.1997
4 AZR 177/96
Normen:
BAT-O §§ 22, 23 ; Anlage 1 a zum BAT/VKA VergGr. IV a Fallgr. 1, 1 b, VergGr. IV b Fallgr. 1, 1 a, VergGr. V b Fallgr. 1 (Angestellte in technischen Berufen); Protokollerklärung Nr. 8;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT-O
BB 1997, 2384
NZA-RR 1998, 143
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 24.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 498/93
LAG Sachsen-Anhalt, vom 15.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 945/94

Eingruppierung eines technischen Angestellten im Hochbauamt

BAG, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 177/96

DRsp Nr. 1997/9037

Eingruppierung eines technischen Angestellten im Hochbauamt

»1. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen nach § 22 BAT-O ist auf den konkret zu bewertenden Aufgabenbereich abzustellen. Es kommt also nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats). 2. Die Tätigkeit eines technischen Angestellten im Hochbauamt einer Großstadt, die darin besteht, Bauarbeiten auf den versorgungstechnischen Gebieten Heizung, Lüftung und Sanitär (HLS-Technik) für städtische Gebäude und Einrichtungen zu planen, an der Vergabe der Aufträge mitzuwirken, die Bauarbeiten zu überwachen und die Leistungen abzurechnen, bildet wegen des engen inneren Zusammenhangs dieser Einzelaufgaben einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne.«

Normenkette:

BAT-O §§ 22, 23 ; Anlage 1 a zum BAT/VKA VergGr. IV a Fallgr. 1, 1 b, VergGr. IV b Fallgr. 1, 1 a, VergGr. V b Fallgr. 1 (Angestellte in technischen Berufen); Protokollerklärung Nr. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.