Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.05.2012-
Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.10.2011 bis zum 24.06.2012 in die Tarifgruppe F des Entgelt-Bundesrahmentarifvertrags (ETV) für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 30.10.1987 in Höhe von 2.329,00 € brutto eingruppiert war.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2012 zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
III.
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