BAG - Urteil vom 16.02.2000
4 AZR 422/99
Normen:
Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern (vom 8. Juli 1997) §§ 1, 2, Anhang 1 - Lohntafel, Anhang 2 - Tätigkeitsmerkmale;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker
BAGE 92, 318
BB 2000, 1042
NZA-RR 2001, 95
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 17.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3242/97
LAG Nürnberg, vom 08.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 738/98

Eingruppierung eines Spenglers im Dachdeckerhandwerk

BAG, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 422/99

DRsp Nr. 2000/5164

Eingruppierung eines Spenglers im Dachdeckerhandwerk

»1. Der Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 8. Juli 1997 enthält keine Tätigkeitsmerkmale für Facharbeiter mit bestandener Gesellenprüfung in einem anderen Beruf als demjenigen des Dachdeckers (hier: in demjenigen des Spenglers) und einer ihrem Beruf entsprechenden Tätigkeit. 2. Er enthält insoweit eine bewußte Regelungslücke, die nicht durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für Dachdecker in entsprechender Anwendung geschlossen werden darf.«

Normenkette:

Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern (vom 8. Juli 1997) §§ 1, 2, Anhang 1 - Lohntafel, Anhang 2 - Tätigkeitsmerkmale;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers und dabei insbesondere darüber, ob er in Lohngr. I des Lohntarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 8. Juli 1997 (nachfolgend: LTV Dachdecker Bayern) eingruppiert ist.

Der am 15. Januar 1956 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Spenglergesellen. Er steht seit dem 1. September 1972 in den Diensten der Beklagten, einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks mit ca. 100 Arbeitnehmern. Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt, die Beklagte Mitglied der Dachdeckerinnung.