Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers und dabei insbesondere darüber, ob er in Lohngr. I des Lohntarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 8. Juli 1997 (nachfolgend: LTV Dachdecker Bayern) eingruppiert ist.
Der am 15. Januar 1956 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Spenglergesellen. Er steht seit dem 1. September 1972 in den Diensten der Beklagten, einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks mit ca. 100 Arbeitnehmern. Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt, die Beklagte Mitglied der Dachdeckerinnung.
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