LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2016
7 Sa 509/13 E
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 7 Anlage 3; BAT-O Sparkassen § 22 Abs. 2; BAT-O Sparkassen § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1003/12

Eingruppierung eines Sparkassenangestellten als KundenberaterUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zu den Zeitanteilen der jeweils durchgeführten Beratungsleistungen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 509/13 E

DRsp Nr. 2018/4735

Eingruppierung eines Sparkassenangestellten als Kundenberater Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zu den Zeitanteilen der jeweils durchgeführten Beratungsleistungen

1. Die Eingruppierung eines Angestellten im Sparkassendienst als Kundenberater im Sinne der Vergütungsgruppen Vb bzw IVb der Anlage 1 a zum BAT-O Sparkassendienstvertrag - bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung in der Stellenbeschreibung, sondern nach den tatsächlich übertragenen Aufgaben. 2. Für die Erfüllung des tariflich verwendeten, aber nicht definierten Begriffs des Kundebraters genügt nicht jede Beratungsleistung. Die Beratungsleistungen müssen sich vielmehr qualitativ aus denjenigen, die auch mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIb verbunden sind herausheben. 3. Es besteht keine Verpflichtung des darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitnehmers tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über die Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben zu führen . Das führt aber nicht zu einer Verringerung der Darlegungs- und Beweislast, vielmehr muss der anspruchstellende Arbeitnehmer die anspruchsbegründeten Tatsachen anhand nachvollziehbarer Erhebungen vortragen (Anschluss an: BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 449/93 - AP BAT §§ 22, 23 Datenverarbeitung Nr. 5, Rn 77-79).