LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2007
10 Sa 502/07
Normen:
BMT-AW II (Bundes-Manteltarifvertrag Arbeiterwohlfahrt) § 6 § 22 Abs. 1, 2 § 31 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2029/06

Eingruppierung eines Sozialarbeiters in sozialtherapeutischem Wohnheim für Suchtkranke

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 502/07

DRsp Nr. 2007/17626

Eingruppierung eines Sozialarbeiters in sozialtherapeutischem Wohnheim für Suchtkranke

»Ein Sozialarbeiter, der in einem sozialtherapeutischen Wohnheim Alkoholkranke betreut, übt schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fg 16 BMT-AW II aus. Die begleitende Fürsorge der Suchtmittelabhängigen erfüllt das Beispiel c) der Protokollnotiz Nr. 12. Es bedarf dafür nicht zugleich auch einer nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner. Jedenfalls ist der allgemeine Begriff erfüllt, weil der Sozialarbeiter mit Personen umzugehen hat, die typischerweise vielgestaltige oder umfangreiche nicht nur soziale Probleme mitbringen.«

Normenkette:

BMT-AW II (Bundes-Manteltarifvertrag Arbeiterwohlfahrt) § 6 § 22 Abs. 1, 2 § 31 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 der Vergütungsgruppe IV b des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) Anlage Teil I - B - 1 (Sozial- und Erziehungsdienst) zu zahlen.