Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 der Vergütungsgruppe IV b des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) Anlage Teil I - B - 1 (Sozial- und Erziehungsdienst) zu zahlen.
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