LAG Chemnitz - Urteil vom 17.08.2016
8 Sa 119/16
Normen:
TV EntgO Bund;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2539/15

Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem Peilboot nach dem TV EntgO Bund

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 119/16

DRsp Nr. 2017/4236

Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem Peilboot nach dem TV EntgO Bund

Ein Schiffsführer auf einem Peilboot ist in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des TV EntgO Bund einzuordnen, da ein Peilboot einem Peilschiff im tariflichen Sinne gleichzusetzen ist.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 - Az. 1 Ca 2539/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise

a b g e ä n d e r t

und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.065,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 54 % der Kläger und zu 46 % die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV EntgO Bund;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers.