Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger, nachdem ihm die Approbation als psychologischer Psychotherapeut erteilt worden ist, nach den Merkmalen für Ärzte eingruppiert werden kann.
Der am geborene Kläger war vom 01.September 1992 bis zum 31.Dezember 2002 bei dem beklagten Land als Diplom-Psychologe beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17.August 1992 (Bl. 13, 14 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem
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