Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 52 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.04.1991 als Programmierer bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 13.02.1991 heißt es unter anderem:
"§ 1
Einstellung
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