BAG - Urteil vom 25.02.2009
4 AZR 20/08
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22; Anlage 1a zum BAT/BL Teil II G Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst VergGr. III; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L vom 12. Oktober 2006) § 4;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22 Nr. 310
NZA 2009, 1374
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 369/07
ArbG Trier, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1665/06

Eingruppierung eines Polizei-Sozialbetreuers; Besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S. der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL

BAG, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 20/08

DRsp Nr. 2009/15348

Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers"; "Besondere Schwierigkeit" und Bedeutung i.S. der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL

Orientierungssätze: 1. Nach der Rechtsprechung des Senats bildet zwar häufig die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters einen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung uä. bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat. Jedoch dienen beispielsweise die Tätigkeiten eines Sozialarbeiters bei der Praxisbegleitung, Anleitung und Ausbildung nebenamtlicher Kräfte, bei der Mitarbeit im Rahmen von Arbeitsgruppen und bei der Kooperation auf Landesebene, bei der Gremienarbeit und Vernetzung, soweit diese nicht fallbezogen sind, anderen Arbeitsergebnissen als die Tätigkeiten, die die Betreuung eines bestimmten Personenkreises beinhalten. Alle genannten Tätigkeiten können daher regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefasst werden. 2. Die Arbeit mit Menschen, die gleichzeitig mehreren Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen, führt nicht grundsätzlich dazu, dass sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters, der mit ihr betraut ist, durch besondere Schwierigkeit iSd. VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL heraushebt.