BAG - Urteil vom 08.02.1995
4 AZR 165/94
Normen:
Anlage 1 Teil I Allgemeiner Teil, VergGr. II Fallgr. 10 a; MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit - vom 21. April 1961) § 22; ZPO § 91 a;
Fundstellen:
BB 1995, 1856
NZA-RR 1996, 55
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. März 1993 Göttingen - 2 Ca 512/92 E - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 1993 Niedersachsen - 4 Sa 729/93 E -,

Eingruppierung eines Nebenstellenleiters

BAG, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 165/94

DRsp Nr. 1995/10258

Eingruppierung eines Nebenstellenleiters

»1. Bei den Eingruppierungsmerkmalen der Anlage 1 zum MTA, die auf die Zahl der unterstellten Plankräfte abstellen, ist nicht der den Teil des Haushaltsplans bildende Stellenplan, sondern der dem Organisations- und Stellenplan (OSP) folgende Geschäftsverteilungsplan (GVP) maßgebend. 2. Die Vorschrift der Nr. 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen enthält eine unbewußte Tariflücke; sie regelt nicht die Zählweise unterstellter Teilkräfte, die aus verschiedenen Stellen beschäftigt werden. 3. Diese Tariflücke ist dahin zu schließen, daß eine einem Angestellten voll unterstellte Teilkraft, die mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird, für diesen als volle Plankraft zählt. 4. In einem Eingruppierungsrechtsstreit hat das Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung eines Eingruppierungsmerkmals, dessen Voraussetzungen der Kläger nunmehr streitlos erfüllt, noch nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge; diese tritt grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs ein.«

Normenkette:

Anlage 1 Teil I Allgemeiner Teil, VergGr. II Fallgr. 10 a; MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit - vom 21. April 1961) § 22; ZPO § 91 a;

Tatbestand: