LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2005 18/4 TaBV 8/05
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 6 BV 3/04 - 23.11.2004,
Eingruppierung eines Mechanikers der chemischen Industrie - erweiterte Kenntnisse nach Fertigkeiten in Aufbaufallgruppen nicht durch zweitätigen Lehrgang
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 18/4 TaBV 8/05
DRsp Nr. 2006/1568
Eingruppierung eines Mechanikers der chemischen Industrie - erweiterte Kenntnisse nach Fertigkeiten in Aufbaufallgruppen nicht durch zweitätigen Lehrgang
»Eingruppierung eines Mechanikers nach Entgeltgruppe E 6 oder E 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie. Nach §§ 3, 7 BETV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe. Bei den Entgeltgruppen E 4, 6, 7 handelt es sich um Aufbaufallgruppen. Die "erweiterten Kenntnisse nach Fertigkeiten" im Sinne § 7 Entgeltgruppe müssen in einem nennenswerten Umfang über die in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen, so dass die Arbeitnehmer kompliziertere Aufgaben bewältigen können. Allein ein zweitägiger Lehrgang vermittelt solche Kenntnisse nicht.«
Normenkette:
BetrVG § 99 ;
Gründe:
I
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