LAG München - Urteil vom 16.06.2011
4 Sa 1147/10
Normen:
TVÜ-Bund § 4 Abs. 1; TVÜ-Bund § 23; TVÜ-Bund Anlage 5 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2501/10

Eingruppierung eines Leitenden Sportlehrers in der Truppe nach Übergangsrecht

LAG München, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1147/10

DRsp Nr. 2015/8717

Eingruppierung eines "Leitenden Sportlehrers in der Truppe" nach Übergangsrecht

Kein Anspruch eines leitenden Sportlehrers in der Truppe (Wehrbereichskommando IV) auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD - in welche Entgeltgruppe ihn der Arbeitgeber vorübergehend, offensichtlich fälschlich, "eingruppiert" hatte -, da die "Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen" in § 23 TVÜ-Bund i. V. m. der hier in Bezug genommenen Anlage 5 Nr. 8 für "Lehrkräfte des Bundes", um die es sich hier ebenfalls handelt, eine Überleitung in die allgemeinen Entgeltgruppen des TVöD - vorerst und bislang - ausschließt.

Leitsätze der Redaktion: 1. Zur Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TVöD wird grundsätzlich ihre Vergütungsgruppe nach dem BAT gemäß der Tabelle in der Anlage 2 zum TVÜ-Bund den jeweiligen Entgeltgruppen zugeordnet (§ 4 Abs. 1 TVÜ-Bund); für besondere Berufsgruppen enthält der TVÜ-Bund jedoch eigenständige Übergangsregelungen insbesondere in der in § 23 TVÜ-Bund in Bezug genommenen Anlage 5 zum TVÜ-Bund, die somit (im materiellen Sinn) lex specialis zu den allgemeinen Überleitungsbestimmungen der Anlage 2 des TVÜ-Bund darstellen.