Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 24. Oktober 1946 in Spanien geborene Kläger, der spanischer Staatsbürger ist, erwarb am 20. Juni 1970 in Rom das Lizentiat der Philosophie und am 4. Dezember 1971 an der Universität Valencia in Spanien das Lizentiat in Philosophie und Geisteswissenschaften. Er wurde vom beklagten Land zum 8. Januar 1975 befristet bis zum 31. Juli 1975 als Lehrkraft eingestellt. Unter dem 5. September 1977 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, welcher auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1
Die Einstellung erfolgt als Zeitangestellter ... unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem
...
§ 5 - Nebenabreden -
1. Die Eingruppierung richtet sich nach Abschnitt A Unterabschnitt I Nr. 12 des Erlasses des hessischen Kultusministers über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer nach dem
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