BAG - Urteil vom 22.07.1998
4 AZR 333/97
Normen:
BAT 1975 §§ 22, 23 ; Teil II Abschnitt E Unterabschnitt I VergGr. IV b, IV a und III, jeweils Fallgruppe 1, VergGr. II a Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT/BL (Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem Finanzamt);
Fundstellen:
AP Nr. 256 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1998, 2532
NZA-RR 1999, 221
AuA 1999, 188
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 28/95
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 824/94

Eingruppierung eines Landwirtschaftlichen Sachverständigen

BAG, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 333/97

DRsp Nr. 1999/1546

Eingruppierung eines Landwirtschaftlichen Sachverständigen

»1. Für die Feststellung, inwieweit Heraushebungsmerkmale aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen erfüllt sind, kommt es auf einen Vergleich der Tätigkeit des Anspruchstellers mit den Tätigkeiten der im Tarifvertrag aufgeführten Angestellten an. 2. Ob für einen überwiegend als Bodenschätzer eingesetzten Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen die Heraushebungsmerkmale des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I VergGr. III Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT/BL gegeben sind, ist nicht durch einen Vergleich mit den Tätigkeiten anderer Bodenschätzer oder anderer Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger zu ermitteln, sondern durch einen Vergleich mit den Tätigkeiten anderer gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten aller Fachrichtungen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und der "sonstigen" Angestellten im Sinne der betreffenden Vergütungs- und Fallgruppen.«

Normenkette:

BAT 1975 §§ 22, 23 ; Teil II Abschnitt E Unterabschnitt I VergGr. IV b, IV a und III, jeweils Fallgruppe 1, VergGr. II a Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT/BL (Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem Finanzamt);

Tatbestand: