LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2013 8 TaBV 5/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; GTV Einzelhandel RP § 3; MTV Einzelhandel RP § 9;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 6/12
Eingruppierung eines Kundendienstmitarbeiters in einem EinrichtungshausZustimmungsersetzung bei zutreffender Eingruppierung nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 8 TaBV 5/13
DRsp Nr. 2014/1424
Eingruppierung eines Kundendienstmitarbeiters in einem EinrichtungshausZustimmungsersetzung bei zutreffender Eingruppierung nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz
1. Bei den Gehaltsgruppen I bis III des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz (GTV-Einzelhandel) handelt es sich um Aufbaufallgruppen, so das zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt; insoweit reicht eine pauschale Überprüfung aus, soweit die Beteiligten die Tätigkeit als unstreitig ansehen und die Arbeitgeberin selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt erachtet.
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