BAG - Urteil vom 27.08.2008
4 AZR 719/07
Normen:
TV AL II § 51; Lohngr. A 3-6, A 3-7; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 444/06
ArbG Kaiserslautern, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1920/05

Eingruppierung eines Kraftfahrzeugmechanikers bei den Stationierungsstreitkräften

BAG, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 719/07

DRsp Nr. 2009/737

Eingruppierung eines Kraftfahrzeugmechanikers bei den Stationierungsstreitkräften

Ist ein Arbeitnehmer einerseits mit der Betreuung der Soldaten der National Guard, andererseits mit der Überprüfung und Aufbereitung der Geräte vor deren Versand in die Vereinigten Staaten beschäftigt, ist im Hinblick auf seine Eingruppierung nach dem TV AL II zu prüfen, welches seine überwiegende Tätigkeit ist, wobei zunächst die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Lohngruppe und im Anschluß daran Heraushebungsmerkmale zu ermitteln sind.

1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2007 - 4 Sa 444/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu je 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV AL II § 51; Lohngr. A 3-6, A 3-7; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des am 6. August 2007 verstorbenen Jürgen Becker (nachfolgend: Erblasser), dessen Erben die Kläger sind.