LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2014
3 Sa 124/14
Normen:
BAT § 22 Abs. 2; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 757/13

Eingruppierung eines kommunalen Vollzugs- und VollstreckungsbeamtenFeststellungsklage des Beschäftigten bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zum Tarifmerkmal der selbstständigen Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges Streifengang-Außendienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 124/14

DRsp Nr. 2014/14784

Eingruppierung eines kommunalen "Vollzugs- und Vollstreckungsbeamten" Feststellungsklage des Beschäftigten bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zum Tarifmerkmal der selbstständigen Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges "Streifengang-Außendienst"

1. Ein als "Vollzugs- und Vollstreckungsbeamter" beschäftigter kommunaler Angestellter muss hinsichtlich aller Sachverhalte, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit begegnen, selbstständige Leistungen erbringen, die darin bestehen, nicht nur die jeweiligen Sachverhalte zu erfassen sondern sie eben auch einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung ordnungsrechtlicher Normen zu unterziehen und darauf aufbauend etwaige Entscheidungen über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten zu treffen.