BAG - Urteil vom 09.03.1994
4 AZR 304/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23, Anl. 1a, VergGr. Vb, Vc, VIb, VII;
Fundstellen:
BB 1994, 1432
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1049/92
ArbG Bonn, vom 20.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2205/91

Eingruppierung eines Kassierers

BAG, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 304/93

DRsp Nr. 1995/897

Eingruppierung eines Kassierers

»1. Für die Feststellung, ob ein Kassierer an einer Kasse mit "schwierigem Zahlungsverkehr" im Sinne der VergGr. Vb Fallgr. 9 BAT eingesetzt ist, ist eine vergleichende Wertung mit der unter VergGr. VIb Fallgr. 8 BAT fallenden Tätigkeit eines Kassierers an einer normalen Kasse erforderlich. 2. Die Annahme und Auszahlung von Beträgen, die in ihrer Höhe stark voneinander abweichen, stellt keinen schwierigen Zahlungsverkehr im Tarifsinn dar.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23, Anl. 1a, VergGr. Vb, Vc, VIb, VII;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit seit dem 1. August 1981.

Der Kläger ist seit 1971 als Kassenangestellter an der Universitätskasse B des beklagten Landes beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Vereinbarung dem BAT.