LAG Bremen - Urteil vom 11.05.2016
3 Sa 19/16
Normen:
TVG § 1; Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.200 begründet wurde vom 26.05.2000;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11246/10

Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen SeehafenbetriebeBegriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

LAG Bremen, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 19/16

DRsp Nr. 2017/5406

Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe Begriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

1. Eine betriebliche Veranlassung zur Ablegung der Hafenarbeiterprüfung gem. Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf den Entschluss des Arbeitnehmers bei Ablegung der Prüfung eingewirkt hat. Das bloße Ermöglichen der Hafenfacharbeiterausbildung reicht nicht aus. 2. Die Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe eines Tarifvertrages setzt voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien die ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (hier: Gesamthafenarbeiter) vertraglich geändert haben und die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des Tarifmerkmals "vorgesehene Tätigkeit" eine höher qualifizierte (hier: Containerbrückenfahrer) sein sollte (hier: verneint).