LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2013
6 Sa 488/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; LTV-Gebäudereinigerhandwerk § 2; RTV-Gebäudereinigerhandwerk § 8 Nr. 3.1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 770/12

Eingruppierung eines Gebäudereinigers nach Maßgabe der tatsächlich ausgeübten überwiegenden Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 488/12

DRsp Nr. 2013/23909

Eingruppierung eines Gebäudereinigers nach Maßgabe der tatsächlich ausgeübten überwiegenden Tätigkeit

Die Eingruppierung eines Gebäudereinigers in Lohngruppe 6a des Lohntarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 23. August 2011 setzt eine tatsächliche Beschäftigung in der Lohngruppe 6 des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Az.: 8 Ca 770/12 - vom 12.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; LTV-Gebäudereinigerhandwerk § 2; RTV-Gebäudereinigerhandwerk § 8 Nr. 3.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.