BAG - Urteil vom 23.08.1995
4 AZR 191/94
Normen:
MTB II § 21 Abs. 1, § 22; SV 2 a Lohngruppe 9 Fallgruppen 4 und 5; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 121 MTB II
BB 1995, 2588
NZA-RR 1996, 276
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1166/92
ArbG Hannover, vom 03.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4/92

Eingruppierung eines Flugzeughydraulikmechanikers

BAG, Urteil vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 191/94

DRsp Nr. 1996/480

Eingruppierung eines Flugzeughydraulikmechanikers

»1. Beruft sich der Kläger auf das Tätigkeitsmerkmal der den Heeresinstandsetzungswerken, Luftwaffenwerften sowie dem Marinearsenal "vergleichbaren Einrichtungen" erfordert dies eine systematische, aus sich heraus verständliche Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen er die Vergleichbarkeit folgert. Ein Vortrag, der darauf beschränkt ist, das Gegenteil einzelner Tatsachen zu behaupten, mit denen der Anspruchsgegner das Nichtvorliegen dieses Tatbestandsmerkmals begründet, ist unschlüssig. 2. Der Senat hält daran fest, daß eine mit der Materialerhaltung der Bundeswehr betraute Einrichtung nur dann als eine einer Luftwaffenwerft "vergleichbare Einrichtung" bewertet werden kann, wenn in ihr auch in nennenswertem Umfang Instandsetzungsarbeiten der Materialerhaltungsstufen (MES) 3 und 4 ausgeführt werden (Bestätigung von BAG Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 885/93 - ZTR 1995, 220).«

Normenkette:

MTB II § 21 Abs. 1, § 22; SV 2 a Lohngruppe 9 Fallgruppen 4 und 5; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.