LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2015
8 Sa 774/15
Normen:
ETV-FGr. 3 Anlage 2 EntgGr. 302; ETV-FGr. 3 Anlage 2 EntgGr. 303; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 7404/15

Eingruppierung eines Bezirksleiters im SchienenpersonenverkehrUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu darüber hinausgehenden Arbeitsinhalten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 774/15

DRsp Nr. 2016/2993

Eingruppierung eines Bezirksleiters im Schienenpersonenverkehr Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu "darüber hinausgehenden Arbeitsinhalten"

1. Ein Bezirksleiter in einem Unternehmen des Schienenpersonenverkehrs des DB-Konzerns mit einer Stellenbewertung der Vergütungsgruppe 303 der Anlage 2 zum Entgelttarifvertrag für die Funktionsgruppe 3 (ETV-FGr. 3), der seine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 302 begehrt, hat im Einzelnen darzulegen, dass die ihm übertragene Tätigkeit die Merkmale der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 302 der Anlage 2 zum ETV-FGr. 3 erfüllt. 2. Für eine Eingruppierung als Bezirksleiter Betrieb 2 nach Entgeltgruppe 302 der Anlage 2 zum ETV-FGr. 3 ist es erforderlich, dass der Bezirksleiter Betrieb 1 Tätigkeiten mit "darüber hinausgehenden Arbeitsinhalten" ausübt, die nicht alleine dadurch belegt sind, dass er Tätigkeiten in großen Knoten und/oder Ballungsräumen ausübt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. März 2015 - 29 Ca 7404/14 - teilweise dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ETV-FGr. 3 Anlage 2 EntgGr. 302; ETV-FGr. 3 Anlage 2 EntgGr. 303; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: