LAG Thüringen - Beschluss vom 18.06.2024
1 TaBV 11/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/23

Eingruppierung eines auch mit der Pflege und Reinigung des Außenbereichs befassten Mitarbeiters im Holdienst und Bringedienst im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Thüringen, Beschluss vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 1 TaBV 11/23

DRsp Nr. 2024/9227

Eingruppierung eines auch mit der Pflege und Reinigung des Außenbereichs befassten Mitarbeiters im Holdienst und Bringedienst im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 01.06.2023 - Az: 3 BV 8/23 - abgeändert und der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung eines auch mit der Pflege und Reinigung des Außenbereichs befassten Mitarbeiters im Hol- und Bringedienst im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens.

Die Antragstellerin betreibt an den Standorten A... und B... Krankenhäuser mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat.