LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2007
3 Sa 995/06
Normen:
TVG § 3 Abs. 3 § 4 ; MTV § 12b ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1772/05

Eingruppierung eines Altenpflegers - Tarifgeltung bei Gewerkschaftsaustritt - gerade noch ausreichende Darlegung zum Bewährungsaufstieg - Anrechnung von Beschäftigungszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 995/06

DRsp Nr. 2007/17999

Eingruppierung eines Altenpflegers - Tarifgeltung bei Gewerkschaftsaustritt - gerade noch ausreichende Darlegung zum Bewährungsaufstieg - Anrechnung von Beschäftigungszeiten

1. Der Austritt des Arbeitnehmers aus der Gewerkschaft hat nach näherer Maßgabe des § 3 Abs. 3 TVG auf die einmal begründete Tarifgebundenheit keinen Einfluss; dass nach § 1 Nr. 2 Satz 1 MTV der persönliche Geltungsbereich an die Mitgliedschaft bei ver.di anknüpft, lässt nicht erkennen, dass damit die gesetzliche Nachbindung des § 3 Abs. 3 TVG ausgeschlossen werden soll.2. Hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer ausweislich des Arbeitsvertrages ausdrücklich als "examinierte Pflegefachkraft" für ihr Seniorenheim ("S.") eingestellt, ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer in der Altenpflege als Pflegefachkraft beschäftigt hat und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch noch beschäftigt; ausgehend von der Terminologie der Tarifvertragsparteien sind Krankenpfleger, die Tätigkeiten von Altenpflegern ausüben, als Altenpfleger eingruppiert, weshalb der Arbeitnehmer in tatsächlicher Hinsicht ausreichend dargetan hat, dass er Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der VergGrp Ap IV Fallgruppe 1 der Anlage B ist.