Die Parteien streiten darum, ob der Kläger nach VergGr. II oder I des Vergütungstarifvertrages vom 23. Dezember 1964 (GTV/DW) zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion zu vergüten ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1971 tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 21. Oktober 1971 "gelten für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ... die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Deutschen Welle in seiner jeweils gültigen Fassung." Damit ist auch der im
Am 21. Juni 1990 wurde der Kläger zum Leiter der neu eingerichteten Programmeinheit "Osteuropa-Magazin" (später "Drehscheibe Europa") in der Fernsehredaktion bestellt.
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