BAG - Urteil vom 28.01.1998
4 AZR 426/96
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk; MTV für die Deutsche Welle (MTV/DW - vom 6. Dezember 1979 - i.d.F. vom 26. Juni 1980) Ziff. 512.1; Vergütungstarifvertrag für die Deutsche Welle (vom 23. Dezember 1964) VergGr. I und II; BGB §§ 315, 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk
BB 1998, 960
NZA-RR 1998, 473
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6529/94
LAG Köln, vom 03.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1271/95

Eingruppierung eines Abteilungsleiters der Deutschen Welle

BAG, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 426/96

DRsp Nr. 1998/6672

Eingruppierung eines Abteilungsleiters der Deutschen Welle

»Die Begriffe des Abteilungsleiters in VergGr. II GTV/DW und des Abteilungsleiters besonders hervorgehobener Abteilungen in VergGr. I GTV/DW sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen. Bei ihrer Anwendung sind jedoch auch die besonderen Verhältnisse bei dem Sender zu berücksichtigen, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk; MTV für die Deutsche Welle (MTV/DW - vom 6. Dezember 1979 - i.d.F. vom 26. Juni 1980) Ziff. 512.1; Vergütungstarifvertrag für die Deutsche Welle (vom 23. Dezember 1964) VergGr. I und II; BGB §§ 315, 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger nach VergGr. II oder I des Vergütungstarifvertrages vom 23. Dezember 1964 (GTV/DW) zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion zu vergüten ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1971 tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 21. Oktober 1971 "gelten für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ... die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Deutschen Welle in seiner jeweils gültigen Fassung." Damit ist auch der im MTV/DW in Bezug genommene GTV/DW Vertragsbestandteil.

Am 21. Juni 1990 wurde der Kläger zum Leiter der neu eingerichteten Programmeinheit "Osteuropa-Magazin" (später "Drehscheibe Europa") in der Fernsehredaktion bestellt.