LAG Hamm - Urteil vom 17.11.2016
8 Sa 492/16
Normen:
TVG § 3; TVG § 4; IKK-TV § 22; Anlage 1a IKK-TV;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1840/15

Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten nach dem IKK-TV

LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 492/16

DRsp Nr. 2017/14122

Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten nach dem IKK-TV

Eine Verwaltungsangestellte bei einer Innungskrankenkasse, die nicht lediglich Daten zu lesen, abzugleichen und danach lediglich Übertragungsfehler oder Übertragungslücken zu schließen hat, sondern darüber hinaus AU-Belege zu prüfen und unklar scheinende Angaben mit der Arztpraxis zu klären hat, ist nach der Vergütungsgruppe 6 des IKK-TV einzugruppieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.03.2016 - 4 Ca 1840/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.03.2015 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zu § 22 des Innungskrankenkassen-Tarifvertrages) zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3; TVG § 4; IKK-TV § 22; Anlage 1a IKK-TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.