LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2016
8 Sa 56/16
Normen:
Entgelt-RTV;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 817/14

Eingruppierung einer Sekretärin nach dem Entgeltrahmentarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 56/16

DRsp Nr. 2017/881

Eingruppierung einer Sekretärin nach dem Entgeltrahmentarifvertrag

Die hier (vertretungsweise ausgeübte) Tätigkeit einer Sekretärin des zweiten Geschäftsführers ist nach der Vergütungsgruppe 7 Entgelt-RTV zu vergüten.

Tenor

I.

Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.218,30 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 203,05 EUR seit dem 02.02.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.03.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.04.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.05.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.06.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.07.2014

zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der Entscheidung 1. Instanz und 2. Instanz hat die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8 zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Entgelt-RTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die der Klägerin zustehende Vergütung für die Zeit ihrer zusätzlichen Tätigkeit als vertretungsweise Sekretärin des zweiten Geschäftsführers.