LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2010
25 Sa 971/10
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 2; BAT-O § 23; TVÜ-L § 2 Abs. 1; TVÜ-L § 3; TVÜ-L § 4; TVÜ-L § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 130/09

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin Planfeststellung und Grunderwerb in Landesbetrieb; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Tarifmerkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 971/10

DRsp Nr. 2011/6187

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin "Planfeststellung und Grunderwerb" in Landesbetrieb; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Tarifmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung"

1. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt; anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden Vergütungsgruppen zu überprüfen. 2. Eine Aufbaufallgruppe im Tarifsinne liegt nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung tatsächlich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt. 3. Die Arbeitnehmerin hat diejenigen Tatsachen vorzutragen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass sie das für sich in Anspruch genommene tarifliche Tätigkeitsmerkmal einschließlich der darin enthaltenen Qualifizierungen erfüllt.