BAG - Urteil vom 18.05.1994
4 AZR 461/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23, Anl. 1a VergGr. V c Fallgr. 1b;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 30/92
ArbG Mannheim, vom 29.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 91/91

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und

BAG, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 461/93

DRsp Nr. 1995/840

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und

»1. Das Merkmal "mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen" i.S. der VergGr. V c Fallgr. 1b BAT ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Die Arbeitsvorgänge müssen in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbständiger Leistungen erfüllen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. Eine mit 70 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgänge Kostensicherung und Leistungsabrechnung beschäftigte Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und Entwöhnungsbehandlungen eines psychiatrischen Landeskranken hauses erfüllt in aller Regel die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c Fallgr. 1b BAT

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23, Anl. 1a VergGr. V c Fallgr. 1b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach Teil I der Anl. 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), insbesondere darüber, ob die Klägerin nach VergGr. V c BAT zu vergüten ist.